Fördermöglichkeiten
Arbeitgeber können bei Neueinstellung, Ausbildung oder notwendigen Weiterbildungen für Beschäftigte Förderungen durch das Jobcenter Märkischer Kreis oder die Agentur für Arbeit Iserlohn erhalten. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten.
Eingliederungszuschuss (EGZ)
Ein Eingliederungszuschuss kann bei Einstellung einer arbeitslosen Bewerberin oder eines arbeitslosen Bewerbers gewährt werden. Eine Voraussetzung ist, dass die Person (noch) nicht über die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, so dass eigenständig und ohne Hilfen gearbeitet werden kann. Hier ist eine Einarbeitung, die über den üblichen Rahmen hinausgeht erforderlich. Es werden unter Umständen Arbeitskräfte durch das Anlernen des neuen Mitarbeitenden gebunden. Um diesen Aufwand auszugleichen und die berufliche Eingliederung zu unterstützen kann der EGZ als Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber gezahlt werden. Förderhöhe und -Dauer hängen dabei vom jeweiligen Einzelfall ab.
Der Eingliederungszuschuss muss in jedem Falle vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages beantragt werden.
Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)
Unter dem Begriff „Maßnahme bei einem Arbeitgeber“ verbirgt sich ein Praktikum im Betrieb. Die MAG bedeutet also eine kurzfristige betriebliche Erprobung, bei der sich Arbeitgeber und die arbeitslose Bewerberin oder der arbeitslose Bewerber kennenlernen und die Eignung für die angestrebte Tätigkeit abklären können. Die Maßnahme bei einem Arbeitgeber muss vor Beginn beim Jobcenter Märkischer Kreis gemeldet und bewilligt sein.
Betriebliche Einzelumschulung
Bei der betrieblichen Einzelumschulung handelt es sich um eine geförderte Ausbildung in einem zur Ausbildung berechtigten Betrieb. Die betriebliche Einzelumschulung ist in der Regel mindestens ein Drittel kürzer als eine reguläre Ausbildung. Die Umschülerin oder der Umschüler besucht die Berufsschule und legt vor der zuständigen Kammer die notwendigen Prüfungen ab. Das Jobcenter Märkischer Kreis fördert die betriebliche Einzelumschulung unter anderem wie folgt:
- Im 1. Umschulungsjahr = 50% der Vergütung vom 1. Ausbildungsjahr
- Im 2.Umschulungsjahr = 50 % der Vergütung vom 3. Ausbildungsjahr
(der Betrieb muss hier mind. 50% der tariflichen Ausbildungsvergütung zahlen)
Eine betriebliche Einzelumschulung muss in jedem Falle vor Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages beantragt werden.
Einstiegsqualifizierung (EQ)
Eine Einstiegsqualifizierung könnte auch als bezahltes Langzeitpraktikum für unter 25-Jährige bezeichnet werden. Geflüchtete Menschen können bis zum 34. Lebensjahr eine EQ absolvieren.
Eine EQ im Betrieb hat immer das Ziel, dass dort danach auch eine Ausbildung aufgenommen wird.
In einem Zeitraum von 6 bis 12 Monaten kann die Praktikantin oder der Praktikant im Betrieb an Ausbildungsinhalte herangeführt und ihre/seine Fähigkeiten unter Beweis stellen. Die Vergütung, die während der EQ gezahlt wird, wird zwischen Betrieb und der EQlerin bzw. dem EQler vereinbart und kann vom Jobcenter Märkischer Kreis bezuschusst werden. In den meisten Fällen ist der Besuch der Berufsschule Pflicht. Eine vorherige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Person in Ihrem Unternehmen schließt die Förderung aus.
Ist die EQ positiv verlaufen, kann diese in eine Ausbildung übergehen. Die zuständige Kammer kann das Praktikum eventuell auf die Ausbildungszeit anrechnen.
Qualifizierungschancengesetz
Durch Digitalisierung und demografischen verändert sich der Arbeitsmarkt zusehends. Das macht zunehmend Qualifizierungen bei Beschäftigten erforderlich. Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) wird die Weiterbildung von Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert. Mehr dazu lesen Sie im Flyer „Weiter.Bildung!“
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB)
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Im Rahmen des EGZ-SB sowie für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen können die Zuschüsse höher ausfallen als bei Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen können ergänzend Landesprogramme genutzt werden.
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung (AZ-SB)
Entscheidet sich ein Arbeitgeber, einen behinderten oder schwerbehinderten Menschen auszubilden, können dem Arbeitgeber Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist:
- zur Förderung einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung
- als Vermittlungshilfe oder zum Erhalt eines Ausbildungsverhältnisses
Arbeitshilfen im Betrieb
Entscheidet sich ein Arbeitgeber, einen behinderten oder schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen, dann können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen gewährt werden. Zusätzlich dazu können behinderten oder schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern technische Arbeitshilfen bewilligt werden.
Probebeschäftigung
Die Erprobung bei einem Arbeitgeber kann gefördert werden, um Einstellungsvorbehalte auszuräumen und dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Förderungsfähige Kosten sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Kosten, z.B.:
- Lohn-/Gehaltskosten, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie
- sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen.
Seit dem 01.01.2019 ist das Teilhabechancengesetz (THCG) in Kraft. Langzeitarbeitslose Menschen, die schon sehr lange Arbeitslosengeld II erhalten sollen besonders gefördert werden und neue Chancen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt erhalten. Das THCG bietet zwei Fördervarianten:
1. Förderung nach § 16i SGB II
Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" können Menschen profitieren, die
- über 25 Jahre alt sind,
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Unternehmen, die Personen sozialversicherungspflichtig einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren, können mit einem Zuschuss für das Gehalt des neuen Mitarbeitenden gefördert werden. Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. In den ersten beiden Jahren erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Die Förderung läuft über maximal fünf Jahre. Zudem können in dieser Zeit Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden, wenn sie erforderlich sind.
2. Förderung nach §16e SGB II
Die zweite Förderung "Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden" richtet sich an Personen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate im Leistungsbezug standen.
Gefördert werden dabei Unternehmen, die Personen sozialversicherungspflichtig einstellen, die Langzeitleistungsbeziehende sind. Die Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss zu den Lohnkosten für zwei Jahre. Im ersten Jahr des für mindestens zwei Jahre bestehenden Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Förderung 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die so geförderten Beschäftigten bei Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen für Weiterbildungen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen des SGB II oder SGB III in Anspruch nehmen.
Bei Interesse an der Förderung von Langzeitarbeitslosen nehmen Sie Kontakt zu den Betriebsakquisiteurinnen und Betriebsakquisiteuren des Jobcenters Märkischer Kreis auf. Diese beraten Sie auch gerne vor Ort, in Ihrem Betrieb.
Mehr erfahren Sie auch in diesem Film vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Unsere Betriebsakquisiteurin für den nördlichen Märkischen Kreis:
Frau Brand
Betriebsakquisiteurin
Fon: 02371 / 90 54 32
Unsere Betriebsakquisiteurin für den südlichen Märkischen Kreis:
Frau Schmidt
Betriebsakquisiteurin
Fon: 02371 / 90 56 41
Außerdem zuständig für Arbeitgeber-Anfragen an das Team Gesundheit und Soziales:
Frau Moranz
Betriebsakquisiteurin G&S
Fon: 02371 / 90 54 36
weitere Infos auf der Seite des Teams Gesundheit und Soziales
Oder Sie schicken Ihre Anfrage an: Jobcenter-Maerkischer-Kreis.THCG@jobcenter-ge.de
Bei allen Fragen zu Fördermöglichkeiten steht Ihnen der gemeinsame Arbeitgeber-Service des Jobcenters Märkischer Kreis und der Agentur für Arbeit Iserlohn zur Verfügung.