Gem. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden. Wird diese Art der Zustellung gewählt, dann spricht man von einer öffentlichen Zustellung. Das ist zulässig, wenn:

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • eine Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die öffentliche Zustellung kann auch durch Veröffentlichung auf einer Webseite der Behörde erfolgen. Das Jobcenter Märkischer Kreis hat sich für eine Veröffentlichung auf dieser Webseite entschieden.